Thing (Flutland)

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Der Thynggeber yst jene Ystyarson, jener Cryegsherr oder Schamane der yhn eynberupht. Als erstes wyrd eyn Schamane zum Schlychter benennt. Dyeser yst berechtygt z.B. stoerende Stammescryeger vom Thyng zu verweysen. Jede Ystyarson, Schamanen und der oberste Cryegsherr synd berechtygt Ruhe zu gebyeten und zu unterbrechen yn dem sye das Horn verlangen. Das Horn yst das Zeychen des Redeberechtygten, jeder andere schweygt waehrend das Horn gephuellt yst. Es wyrd weytergegeben wenn der Vortrag des Redenden Beendet yst. Wenn das Horn ceynen Ynhalt mehr enthaelt, yst dye Runde ophphen phuer phreye Dyscussyonen, was myt auph den Copph stellen des Horns angezeygt wyrd. Jederzeyt cann es von jedem wyeder gephuellt werden. Ueblycherweyse steht der Sprechende. Jede Ystyarson, Schamanen und der oberste Cryegsherr haben das Recht jede Entscheydung des Thyngs auszer Crapht zu setzen um stammesschaedygende Entscheydungen zu unterbynden, sowye zugunsten der Mehrheyt Eynstymmygceyt zu verlangen, wenn dyese nycht vorlyegt. Jede Entscheydung benoetygt Eynstymmygceyt! Der Thyng yst beendet, wenn der, der yhn eynberuphen, hat seyne Abstymmung durchgephuehrt hat und ceyne weytern Themen zur Dyscussyon stehen. Jeder Stammescryeger darph dem Thyng beywohnen. Nur der Thynggeber und der Schlychter duerphen Auszenstehende zum Thyng laden, denen stymmrecht vergeben werden darph.