Corpus Iuris Trigardonis: Unterschied zwischen den Versionen

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'''''Dies ist ein älteres Gesetzeswerk. Eine grundlegende Reform des Corpus Iuris wird gerade im IT umgesetzt.'''
 
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'''Vorwort '''
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Gliederung für eine Neufassung des Corpus Iuris:
  
Ich Ardan vom Ardanshof, Ritter zu Dunkelwald, Hauptmann der Schattengarde schreibe im Angesicht der Götter, und zur besonderen Ehre Riasons und Riasinas ein Corpus Iuris für unser geliebtes Reich Trigardon, zum Wohle und Schutze unseres Volkes. Möge es unserem Reich Ruhm und noch mehr Sicherheit bringen.
 
  
Gegeben nach Überarbeytung am VIII. Sion, des XI. Sinae, im III. Zirkel der Siebenen Herrschaft, im freimagischen Kloster unter Anleitung seiner Hoheit Philonius Phadrack anh Rias und Kirre Wirrwitz'.
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== Reichsinstitutionen: ==
  
Anerkannt durch Mehrheitsbeschluß des Hohen Rates am XVIII. Sion, des XI. Sinae, im III. Zirkel der Siebenen Herrschaft, unter Erklärung der Uneinklagbarkeit des Vorherliegenden.
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– Die Hochfürsten (ihre Stellung im Reich als oberste Lehnsherren, ihre Stellung zwischen Erbund
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Wahlrecht, ihr göttlicher Auftrag)
  
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– Der Dan (seine treuerechtliche Situation, seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger, der Erwerb
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des Titels durch von den Priestern geleitetes Turnier und von ihnen gestellte Prüfung)
  
== Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ==
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– Das Tribunal (wie im alten Corpus Iuris unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung)
  
Jeder in Trigardon Ansässige oder durch Trigardon Durchreisende hat die Pflicht über die geltenden Gesetze Bescheid zu wissen.
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– Die Ratsherren und das Reichsthing (Wer darinnen vertreten ist und seine Pflicht, Reichsgesetze
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zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen)
  
== Gesetzgebung ==
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– Die Vasallen:
  
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(Graf: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, ist der oberste Richter seines Territoriums,
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dessen Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und dem Einkünfte und Kriegsdienste
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zustehen. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand.
  
Das Recht zur Gesetzgebung hat gemäß seiner Befugnisse der Adelige in seinem Gerichtsbezirk. Im Normalfall ist an das entsprechende Lehen/Gut die Gerichtsbarkeyt gebunden.
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Baron: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, hat Land aus Fürstlicher Hand erhalten, aus
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dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicher Weise übt er richterliche Gewalt für
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den ihm übergeordneten Grafen aus. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand, die Hand des
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Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar.
  
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Ystyarson: wird nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt, ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der
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Einkünfte zustehen. Quelle des Titels ist Weltvater Ischan.
  
Erlassene Gesetze dürfen jedoch nie dem Corpus Iuris Trigardonis widersprechen. Gesetze in das Corpus Iuris Trigardonis aufnehmen, oder Enthaltene ändern kann nur der Hohe Rat mittels der üblichen Mehrheitsentscheidung.
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Freiherr: Ist nicht erblich, hält bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt
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werden. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand.
  
Mitglieder des Hohen Rates sind: Ein Beauftragter der Zauberkundigen, welcher vom freimagischen Kloster der Riasina bestimmt wird, die Grafen oder deren Vertreter, ein Vertreter der Priester, ein Vertreter der Freien, ein Vertreter der Halbmenschen und das gewählte Reichsoberhaupt. Im Falle zweimaliger Abwesenheit eines Vertreters darf das gewählte Reichsoberhaupt, oder in dessen Abwesenheit der Herzog, einen neuen Vertreter bestimmen.
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Ritter: Ist nicht erblich, erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Kriegsdienste.
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Quelle des Titels ist die gräfliche Hand.
  
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Edelfrau: Ist nicht erblich, erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Bereitstellung von Gütern
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oder Bewaffneten. Quelle des Titels ist ihr edles Sippenoberhaupt)
  
== Gerichtsbarkeit ==
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– Die Kronämter (dazu gehören auch die Kriegsherren zur See. Amtleute der Hochfürsten müssen
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in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.)
  
=== Adelige Gerichtsbarkeyt (allgemein) ===
 
  
Jeder Adelige ist Richter und kann dieses Amt an andere Personen verleihen. Diese richterliche Gewalt ist immer an das Territorium gebunden, für welches das Recht der Rechtsprechung existiert. Die Gerichtsbarkeit kann also von jedem Adligen, oder von diesem dazu befugten, gleich welchen Ranges, auf seinem Grund und Boden ausgeübt werden, solange es sich bei den Streitenden um Einwohner seines Gerichtsbezirkes handelt.
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== Ständeedikt: ==
Handelt es sich um einen Zwist zwischen Angehörigen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten ist die beiden entsprechend höher gestellte Instanz zu bemühen.
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+
– Die Edlen (ist man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele.
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Nennung von Diensten und Privilegien.)
  
=== Haftrecht des Adels ===
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– Die Waffenprächtigen (Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und alle anderen, die allzeit
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bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Nennung von Diensten und
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Privilegien)
  
Übersteigt der Fall die Befugnis des Adels oder Richters hat er das Recht Personen bis zur Urteilsfindung durch die befugte Instanz in Gewahrsam zu nehmen und den Fall umgehend der Befugten Instanz zuzutragen.
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– Die Freien (ist man durch potentiellen Kriegsdienst. Nennung von Diensten und Rechten)
  
Hierbei sind unter den Adeligen die geltenden Hierarchien zu beachten.
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– Die Kundigen (ist man durch Bildung. Nennung von Rechten)
  
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– Die Kleriker (ist man durch Weihe. Nennung von Rechten)
  
  
=== Gerichtsbarkeit des Tribunals ===
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== Rechtsinstitute: ==
  
Das Tribunal ist die letzte und höchste Instanz im trigardonischen Rechtssystem. Es urteilt bei Streitenden die verschiedenen Gerichtsbarkeiten untergeordnet sind. Sein Urteil ist in jedem Fall und für jeden bindend.
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– Die Tradition (nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und
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ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.)
  
Das Tribunal setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Magier, gestellt vom freimagischen Kloster der Riasina, einem Vertreter des Konzils der Siebenfaltigkeit und dem vom Hohen Rat gewählten höchsten Repräsentanten des Reiches. Der gewählte Repräsentant ist zugleich der Erztribun und damit der Sprecher der Institution.
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– Die Vasallität (die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt)
Im Falle zweimaliger Abwesenheit eines Vertreters darf das gewählte Reichsoberhaupt, oder in dessen Abwesenheit der Herzog, einen neuen Vertreter bestimmen.
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In Ermangelung eines Vertreters darf der Herzog dessen Stimme wahrnehmen.
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– Der Eid (der durch Anerkennung von Zeugen einen Schwur von einer persönlichen Sache zum
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rechtsgültigen Vertrag macht. Wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.)
  
Eine Urteilsfindung erfolgt durch interne Abstimmung. Enthaltungen sind nicht erlaubt.
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– Die Klage (die jeder Freie vor einem Richter erheben kann)
  
In Ermangelung einer Mehrheitsentscheidung des Tribunals wird die höchste Gerichtsbarkeit gemäß der angeführten Gewalthierarchie ausgeübt. Selbige Vertreter dürfen jedoch auch nur eine unter Anklage stehende Person bis zur einer Urteilsbildung in Gewahrsam nehmen.  
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– Der Schickalsentscheid (der von edelfreien Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der
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Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.)
  
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– Die Gnade (die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann)
  
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– Die Rache (die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets
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öffentlich angezeigt und Begründet werden muss)
  
== Anklagerhebung ==
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– Die Fehde (die nur Edle miteinander ausfechten und gewissen Regeln folgt)
  
Jeder Trigardonier darf seinen Herren, oder das Tribunal um einen Richterspruch bemühen.
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– Das Gastrecht (die Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben)
  
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– Die Bardenfreiheit (vergleichbar mit "Spott" aus dem alten Corpus Iuris)
  
== Strafen und Vergehen ==
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– Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit
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(Unfreiheit = vorübergehende Unmündigkeit wie z. B. nicht heiratsfähiges Alter, Schutz-
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Ausbildungsverhältnis ect. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit, z. B. Knappe
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= Unfreier Edler.
  
Die Strafen finden keine Anwendung wenn der Täter durch unverschuldete arkane oder alchemische Einflussnahme handelte. Schuldig sind dann die Personen, die für die Einflussnahme (mit)verantwortlich sind.  
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Hörigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, Hörige haben keinen Stand.
  
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Sippenlosigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, haben keinen Stand und keine Familie.
  
=== Das Duell ===
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Sippenlos wird man durch das Verstoßen der Familie. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem
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erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er vogelfrei.)
  
Duelle bedürfen immer dem Einverständnis beider Seiten und der Genehmigung durch die Gerichtsbarkeit Trigardons.
 
Duellfähig sind nur Mitglieder des gleichen Standes.
 
  
Die Duellleitung wird immer von der Gerichtsbarkeit Trigardons übernommen, sie bestimmt auch die Dauer des Duells und die Frage, ob bis zum ersten Blut oder bis zum Tod gekämpft werden soll. Dieses gibt sie jedoch vor Annahme des Duells den beiden Seiten bekannt. Hierbei ist der Kampf bis zum Tod die Ausnahme, und findet nur in besonders schweren Fällen statt.
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== Verbrechen: ==
  
Eingriffe von Außen, auch arkaner Natur, sind strafbar. Der Nutznießer des Eingriffs wird zum Verlierer des Duells erklärt, der Schaden und sein Verursacher bestraft.
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– Mord und Totschlag (Mörder werden Vogelfrei, Totschläger kommen mit Sühne davon, sofern
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keine Rache verlangt wird)
  
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– Raub und Diebstahl (Räuber werden Vogelfrei, Diebe (auch Hehler und Betrüger) kommen mit
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Sühne davon, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet)
  
=== Mord ===
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– Eidbruch und Meineid (dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die
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Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Zumindest geht man
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aber davon aus, dass die Ahnengeister die Missetäter verfluchen werden.)
  
Unter Mord verstehen wir das Töten aus niederen Beweggründen. Mord wird mit Vogelfreiheit bestraft
+
– Verrat und Hochverrat (beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden
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der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung
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bestraft)
  
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– Pflichverletzung und Waffenfeigheit (ist nicht vorsätzlich, Deserteure werden hingerichtet)
  
=== Diebstahl ===
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– Schwarze Künste und Blasphemie (muss von Sachverständigen beklagt werden und benötigt
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Sachverständige als Berater der Richter. Beklagte können verlangen, dass das Tribunal ihren Fall
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verhandelt.)
  
Unter Diebstahl verstehen wir die Entwendung fremden Eigentums. Diebstahl wird bestraft mit dem Abhacken der rechten Hand, bei einem weiteren Vergehen mit dem Abhacken der linken Hand. Sollte es zu weiteren Vergehen kommen so bleibt es der jeweiligen Gerichtsbarkeit überlassen welches Körperteil sie dem Verurteilten nehmen will.
 
  
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== Strafen: ==
  
=== Verrat / Landesverrat ===
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– Die Sühne (alle Strafen von Geldbußen bis zur Verstümmelung. Die Tat ist hernach gesühnt)
  
Unter Verrat verstehen wir die Weitergabe von Geheimnissen an nicht Angehörige des Reiches, das Verlassen des Reiches ohne daß der Herr im Kriegsfalle zugriff auf ihn hat, oder das Eintreten in eine fremde Armee oder einen reichsfremden Orden ohne die Erlaubnis seines Herren zu haben, die Leistung eines Schwures durch den ein Hörigenverhältnis jenseits der Angehörigen eines Hörigenverbandes entstehen, oder jede andere Handlung durch die dem Reiche Schaden zugefügt wird.
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– Die Verbannung (bedeutet bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit, nach rechtmäßiger
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Rückkehr ist die Tat gesühnt. Kann Verlust von Titel und Besitz bedeuten, bedeutet immer den
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Verlust des Amtes.)
  
Verrat wird mit Vogelfreiheit oder Hinrichtung bestraft, in besonders schweren Fällen können dem Verräter vordem Zunge oder Beine abgeschnitten werden. Bei Landesverrat durch einen illegalen Lehenseid kann der eigentliche Lehensherr Gnade vor Recht ergehend lassen.
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– Die Vogelfreiheit (Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen
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Stand, keine Familie und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Die Tat ist
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hernach nicht gesühnt)
  
 
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Die Todesstrafe (benötigt Absegnung eines Grafen oder das Urteil des zuständigen Heerführers
 
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nach Kriegsrecht)
=== Vogelfreiheit ===
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Wer für vogelfrei erklärt wurde, kann von jedem ohne Strafe verfolgt und getötet werden. Wer für vogelfrei erklärt wurde, verliert all seinen Besitz und seine Titel an das Reich.
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=== Todesstrafe ===
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Die Todesstrafe wird Trigardon nur verhängt, wenn das Opfer realistische Chancen zur Flucht hat. Ansonsten hält Trigardon die Vogelfreiheit für geeigneter um das Rachebedürfnis der Angehörigen und der Freunde des Opfers zu befriedigen.
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=== Gastrecht ===
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Jeder Besucher Trigardons genießt Gastrecht, welches ihm Schutz und Hilfe garantiert, solange sich der Besucher an die Gesetze und Bräuche Trigardons hält. Kein fremdes Reich besitzt das Recht einen Gast Trigardons auf trigardonischem Gebiet zu verfolgen, zu verhaften oder gar zu töten, solange dieses mit der trigardonischen Gerichtsbarkeit nicht anders vereinbart worden ist.
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=== Anwendung von Magie und Alchemie ===
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Der Einsatz von Magie und Alchemie ist in Trigardon erlaubt, solange sie sich nicht schadhaften Anspruches gegen Trigardon oder Trigardonier richtet.
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Ausnahme bildet im die folgenden Schwarzmagie genannte Form der Magie. Schwarzmagie ist die bewußte Herbeirufung oder Erschaffung widernatürlicher Wesen oder Zustände.
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Schwarzmagie kann nach Genehmigung durch das freimagische Kloster der Riasina und unter strengen Sicherheitsauflagen unter der Aufsicht der höchsten trigardonischen Magier, im Zuge von magischen Studien im Kloster der Riasina gewirkt werden. Der Hohe Rat muß dieses bewilligen, ein Arkankommissar des Hohen Rates muß anwesend sein, Termin, Ort und Beschreibung müssen in allen öffentlichen Einrichtungen und Gasthäusern Trigardons ausgehängt werden, jeder ist eingeladen an der Überwachung des Experiments teilzunehmen.
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=== Verbannung aus dem Reych ===
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Jeder Straftäter kann bei minderschweren Vergehen aus dem Reich verbannt werden. Dabei muß die Gerichtsbarkeit entscheiden ob die Verbannung dauerhaft sein soll oder zeitlich begrenzt, es muß auch entschieden werden ob der Verbannte seinen Besitz und seine Titel verliert. Der Verbannte darf Trigardon für die Zeit der Verbannung nicht mehr betreten, da er andernfalls als vogelfrei gilt. 
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=== Hehlerei ===
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Hehler erfahren dieselbe Behandlung wie Diebe, es finden dieselben Gesetze Anwendung. 
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=== Verspotten ===
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Das Verspotten und Verhöhnen ist eine alte trigardonische Traditon. Spott hat immer in Lied- oder Versform verfasst zu sein, ist er es nicht, so gilt er als grobe Beleidigung die zum Duell führen darf. Spott hat, wenn er in der richtigen Form vorgebracht wird, mindestens mit einem Lächeln entgegengenommen zu werden, ideal wäre es wenn er in der selben Art und Weise erwiedert würde. Spott dieser Art ist in Trigardon straffrei, nur der Erzkanzler ist vom Spott ausgenommen. 
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=== Erwünschte und unerwünschte Rassen ===
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In Trigardon sind alle Rassen erwünscht und genießen Gastrecht, solange sie sich an die trigardonischen Gesetze halten.
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Es gibt nur zwei Ausnahmen von dieser Regel. Die erste bilden die Orks, sie gelten in Trigardon allgemein als unerwünscht, sie haben aber solange sie sich friedlich verhalten mit keinen Angriffen von seiten der trigardonischen Obrigkeit zu rechnen.
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Die zweite Ausnahme bilden die Drow. Sobald sie trigardonischen Boden betreten gilt dieses als feindseliger Akt und als Angriff auf trigardonisches Terrritorium, von daher sind sie als Kriegsgegner zu betrachten, anzugreifen und zu töten. Ein Angriff auf einen Drow gilt in Trigardon als Selbstverteidigung. 
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=== Nicht erfasste Straftaten / Glaubensrecht ===
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Sollte ein Kläger Unrecht empfinden, welches durch die derzeit geltenden Gesetze nicht erfasst wird, so kann er eine Klage vor dem Tribunal erheben. Das Tribunal prüft unter Beratung der Priester seine Zuständigkeit und wird ggf. auf Grundlage der Heiligen Schrift und der trigardonischen Traditionen ein Urteil fällen. Zuvor muß jedoch der Hohe Rat auf Basis dieser Beratungen die Gesetzeslücke durch Erlass eines Gesetzes füllen. 
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=== Kriegsrecht ===
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Im Krieg erfahren alle Gesetze eine Verschärfung, der Täter ist ganz der Gnade des Kriegsherrn ausgeliefert. Kriegsherr ist der vom Hohen Rat gewählte Herzog. Das Tribunal verliert seine Zuständigkeit für diese Dauer an ihn. Den Kriegsfall ausrufen muß der Hohe Rat. Er kann diesen auch für beendet erklären.
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[[Kategorie: Recht und Gesetz]]
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[[Kategorie: Bibliothek]]
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Version vom 29. April 2010, 17:31 Uhr

Gliederung für eine Neufassung des Corpus Iuris:


Reichsinstitutionen:

– Die Hochfürsten (ihre Stellung im Reich als oberste Lehnsherren, ihre Stellung zwischen Erbund Wahlrecht, ihr göttlicher Auftrag)

– Der Dan (seine treuerechtliche Situation, seine Ersetzbarkeit durch Amtsvorgänger, der Erwerb des Titels durch von den Priestern geleitetes Turnier und von ihnen gestellte Prüfung)

– Das Tribunal (wie im alten Corpus Iuris unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung)

– Die Ratsherren und das Reichsthing (Wer darinnen vertreten ist und seine Pflicht, Reichsgesetze zu beraten und abzustimmen sowie ihr Wahlrecht in Thronfragen)

– Die Vasallen:

(Graf: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, ist der oberste Richter seines Territoriums, dessen Gerichtsbarkeit alle dort unterworfen sind und dem Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand.

Baron: wird nach dessen Erbrecht ungeteilt vererbt, hat Land aus Fürstlicher Hand erhalten, aus dem ihm Einkünfte und Kriegsdienste zustehen. Üblicher Weise übt er richterliche Gewalt für den ihm übergeordneten Grafen aus. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand, die Hand des Fürsten von Yddland und die Hand der Könige von Gar.

Ystyarson: wird nach deren Erbrecht ungeteilt vererbt, ist die oberste Richterin ihrer Sippe, der Einkünfte zustehen. Quelle des Titels ist Weltvater Ischan.

Freiherr: Ist nicht erblich, hält bestimmte Privilegien, die jeweils bei Titelvergabe genannt werden. Quelle des Titels ist die Hochfürstliche Hand.

Ritter: Ist nicht erblich, erhält Waffen- und Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Kriegsdienste. Quelle des Titels ist die gräfliche Hand.

Edelfrau: Ist nicht erblich, erhält Gerichtsprivilegien im Gegenzug für Bereitstellung von Gütern oder Bewaffneten. Quelle des Titels ist ihr edles Sippenoberhaupt)

– Die Kronämter (dazu gehören auch die Kriegsherren zur See. Amtleute der Hochfürsten müssen in der Ausübung ihres Amtes von allen Vasallen und Untertanen unterstützt werden.)


Ständeedikt:

– Die Edlen (ist man durch leibliche Abstammung oder als Anerkennung einer adeligen Seele. Nennung von Diensten und Privilegien.)

– Die Waffenprächtigen (Cirkater, Ritter, Kriegsherren, Edelknechte und alle anderen, die allzeit bereit sind, schwer bewaffnet und beritten in den Krieg zu ziehen. Nennung von Diensten und Privilegien)

– Die Freien (ist man durch potentiellen Kriegsdienst. Nennung von Diensten und Rechten)

– Die Kundigen (ist man durch Bildung. Nennung von Rechten)

– Die Kleriker (ist man durch Weihe. Nennung von Rechten)


Rechtsinstitute:

– Die Tradition (nach der sich die Rechtsordnung in den Stämmen und Territorien richtet und ausdrücklich unter Hochfürstlichem Schutz steht.)

– Die Vasallität (die die Edlen und Waffenprächtigen unter den Schutz der Hochfürsten stellt)

– Der Eid (der durch Anerkennung von Zeugen einen Schwur von einer persönlichen Sache zum rechtsgültigen Vertrag macht. Wann er widerrechtlich ist und wie er angefochten werden kann.)

– Die Klage (die jeder Freie vor einem Richter erheben kann)

– Der Schickalsentscheid (der von edelfreien Waffenprächtigen verlangt werden kann, sich in der Form nach der Tradition richtet und ein Urteil herbeiführen kann.)

– Die Gnade (die vom Richter und dem Geschädigten immer gewährt werden kann)

– Die Rache (die gemäß der Tradition Verwandte und Schutzbefohlene einander schulden und stets öffentlich angezeigt und Begründet werden muss)

– Die Fehde (die nur Edle miteinander ausfechten und gewissen Regeln folgt)

– Das Gastrecht (die Pflichten, die Gastgeber und Gast einander zu erfüllen haben)

– Die Bardenfreiheit (vergleichbar mit "Spott" aus dem alten Corpus Iuris)

– Hörigkeit, Sippenlosigkeit und Unfreiheit (Unfreiheit = vorübergehende Unmündigkeit wie z. B. nicht heiratsfähiges Alter, Schutz- Ausbildungsverhältnis ect. Unfreie haben eine Standes- und Familienzugehörigkeit, z. B. Knappe = Unfreier Edler.

Hörigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, Hörige haben keinen Stand.

Sippenlosigkeit = Unmündigkeit und Waffenverbot, haben keinen Stand und keine Familie.

Sippenlos wird man durch das Verstoßen der Familie. Wenn ein Sippenloser nicht unter dem erklärten Schutz von jemand anderem steht, ist er vogelfrei.)


Verbrechen:

– Mord und Totschlag (Mörder werden Vogelfrei, Totschläger kommen mit Sühne davon, sofern keine Rache verlangt wird)

– Raub und Diebstahl (Räuber werden Vogelfrei, Diebe (auch Hehler und Betrüger) kommen mit Sühne davon, deren Schärfe sich nach der Tradition richtet)

– Eidbruch und Meineid (dafür kommt jede Strafe mit Ausnahme der Todesstrafe in Betracht, die Schärfe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und der Tradition. Zumindest geht man aber davon aus, dass die Ahnengeister die Missetäter verfluchen werden.)

– Verrat und Hochverrat (beides ist vorsätzliche Tat oder Unterlassung zum willentlichen Schaden der Herrschaft. Hochverrat verlangt die Todesstrafe, Verrat wird zumindest mit Verbannung bestraft)

– Pflichverletzung und Waffenfeigheit (ist nicht vorsätzlich, Deserteure werden hingerichtet)

– Schwarze Künste und Blasphemie (muss von Sachverständigen beklagt werden und benötigt Sachverständige als Berater der Richter. Beklagte können verlangen, dass das Tribunal ihren Fall verhandelt.)


Strafen:

– Die Sühne (alle Strafen von Geldbußen bis zur Verstümmelung. Die Tat ist hernach gesühnt)

– Die Verbannung (bedeutet bei vorzeitiger Rückkehr die Vogelfreiheit, nach rechtmäßiger Rückkehr ist die Tat gesühnt. Kann Verlust von Titel und Besitz bedeuten, bedeutet immer den Verlust des Amtes.)

– Die Vogelfreiheit (Vogelfreie können keinen Schutz genießen, nichts besitzen, haben keinen Stand, keine Familie und kein Geistlicher muss sie am Gebet teilnehmen lassen. Die Tat ist hernach nicht gesühnt)

– Die Todesstrafe (benötigt Absegnung eines Grafen oder das Urteil des zuständigen Heerführers nach Kriegsrecht)